§ 1 Vereinszweck:
Der Verein führt den Namen " Schlosskicker 99" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in:
Diestelweg 13, 33161 Hövelhof.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Steigerung der physischen und psychischen Leistungskraft sowie die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls. Der Satzungszweck wird durch sportliche Aktivitäten verwirklicht, insbesondere durch Mannschaftssportarten wie Fußball.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Vereinsmittel:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zielgruppe sind fußballbegeisterte Personen. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Wenn mindestens 2 der 3 Vorstandsmitglieder den Aufnahmeantrag befürworten, findet eine Aufnahme in den Verein statt. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluß beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorstandsmitglieder ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 4 Vorstand:
Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Sämtliche Vereinsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 5 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes:
a) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
b) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens l/3 der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Ab- oder Neuwahl des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds anzuberaumen. Die Mitgliederversammlung muß spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags angesetzt werden.
d) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in den Mitgliederversammlungen festgelegt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig. Das Mitglied, das länger als 3 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluß:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 7.

§ 8 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des jeweiligen Jahres statt. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich oder mündlich. Lediglich im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Einberufung in jedem Fall durch schriftliche Einladung der Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand erstellt bis l Woche vor der Mitgliederversammlung eine Liste, aus der sich die Tagesordnungspunkte ergeben. Jedes Mitglied kann ab diesem Zeitpunkt Einblick in die Tagesordnungsliste nehmen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Die Beschlußfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt jedoch nicht für den Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes. Hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 9 Formvorschrift:
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Protokolle werden beim 2. Vorsitzenden hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen Ablichtungen der entsprechenden Schriftstücke.

§ 10 Auflösung:
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Berichtigung noch ausstehender Verbindlichkeiten an den Ehemaligenverein des Gymnasium Schloß Neuhaus e. V..


Paderborn, den 01.01.1999